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Mietrecht (BGB)



Mietvertrag, Pachtvertrag
1. Allgemeine Vorschriften





Mietverhältnisse über Wohnraum
2. Allgemeine Vorschriften





Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
3. Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555a Erhaltungsmaßnahmen
  • Auszug aus § 555a: (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instand­haltung oder Instand­setzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungs­maßnahmen).
    (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter recht­zeitig anzukündigen, ...
    (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. ...
  • § 555b Modernisierungs­maßnahmen
  • Auszug aus § 555b: Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird,
    2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart ... wird, ...
    3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
    4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
    4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser ... angeschlossen wird,
    5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
    6. die auf Grund von Umständen durch­geführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungs­maßnahmen nach § 555a sind, oder
    7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
  • § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
  • Auszug aus § 555c: (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungs­maßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Die Modernisierungs­ankündigung muss Angaben enthalten über:
    1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
    2. den voraussichtlichen Beginn und ... Dauer der Modernisierungs­maßnahme,
    3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
  • § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
  • Auszug aus § 555d: (1) Der Mieter hat eine Modernisierungs­maßnahme zu dulden.
    (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungs­maßnahme für den Mieter, ... eine Härte bedeuten würde, ... . Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebs­kosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungs­pflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
    (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungs­ankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. ...
    (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war ... . Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungs­maßnahme mitgeteilt werden.
  • § 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungs­maßnahmen
  • Auszug aus § 555e: (1) Nach Zugang der Modernisierungs­ankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außer­ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
  • § 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungs­maßnahmen




4. Vereinbarungen über die Miethöhe
  • § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
  • Auszug aus § 556: (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebs­kosten trägt. ... Für die Aufstellung der Betriebs­kosten gilt die Betriebskosten­verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort.
    (2) Die Vertrags­parteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebs­kosten als Pauschale oder als Voraus­zahlung ausgewiesen werden. Voraus­zahlungen für Betriebs­kosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebs­kosten ist jährlich abzurechnen; ... Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungs­zeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltend­machung einer Nach­forderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltend­machung nicht zu vertreten. ... Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
  • § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
  • Auszug aus § 556a: (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebs­kosten vorbehaltlich ander­weitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebs­kosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unter­schiedlichen Verbrauch oder der unter­schiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
  • § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
  • Auszug aus § 556b: (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeit­abschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
    (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Miet­forderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurück­behaltungsrecht ausüben, ...
  • § 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
  • Auszug aus § 556c: so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebs­kosten zu tragen, wenn
    1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärme­lieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und
    2. die Kosten der Wärme­lieferung die Betriebs­kosten für die bisherige Eigen­versorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.
  • § 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
  • Auszug aus § 556d: (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechts­verordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungs­markt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichs­miete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
  • § 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
  • Auszug aus § 556e: (1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.
  • § 556f Ausnahmen
  • Auszug aus § 556f: § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
  • § 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
  • Auszug aus § 556g: (1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertrags­erklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:




5. Regelungen über die Miethöhe
  • § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
  • Auszug aus § 557: (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
  • § 557a Staffelmiete
  • Auszug aus § 557a: (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unter­schiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geld­betrag auszuweisen (Staffel­miete).
    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffel­miete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens 4  Jahre seit Abschluss der Staffelmiet­vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
  • § 557b Indexmiete
  • Auszug aus § 557b: (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preis­index für die Lebens­haltung aller privaten Haus­halte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
    (2) Während der Geltung einer Index­miete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
  • § 558 Mieterhühung bis zur ortsüblichen Vergleichs­miete
  • Auszug aus § 558: (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichs­miete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungs­verlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
    (2) Die ortsübliche Vergleichs­miete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleich­baren Gemeinde für Wohnraum vergleich­barer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffen­heit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten 6 Jahren vereinbart ... (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von 3 Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). (4) ...
  • § 558a Form und Begründung der Mieterhühung
  • Auszug aus § 558a: (1) Das Mieterhöhungs­verlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
    (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
    1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
    2. eine Auskunft aus einer Miet­datenbank (§ 558e),
    3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
    4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von 3 Wohnungen.
    (3) Enthält ein qualifizierter Miet­spiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungs­verlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungs­mittel nach Absatz 2 stützt.
    (4) Bei der Bezugnahme auf einen Miet­spiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Miet­spiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Miet­spiegel oder ein Miet­spiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
  • § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
  • Auszug aus § 558b: (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalender­monats nach dem Zugang des Erhöhungs­verlangens.
    (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalender­monats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von 3 weiteren Monaten erhoben werden. (3) ...
  • § 558c Mietspiegel; Verordnungs­ermächtigung
  • Auszug aus § 558c: (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichs­miete, soweit die Übersicht von der nach Landes­recht zuständigen Behörde oder von Interessen­vertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
    (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
    (3) Mietspiegel sollen im Abstand von 2 Jahren der Markt­entwicklung angepasst werden.
    (4) ...
  • § 558d Qualifizierter Mietspiegel
  • Auszug aus § 558d: (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Miet­spiegel, der nach anerkannten wissen­schaftlichen Grund­sätzen erstellt ... worden ist. ...
    (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von 2 Jahren der Markt­entwicklung anzupassen. ...
    (3) ...
  • § 558e Mietdatenbank
  • Auszug aus § 558e: Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs­miete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, ...
  • § 559 Mieterhöhung nach Modernisierungs­maßnahmen
  • Auszug aus § 559: (1) Hat der Vermieter Modernisierungs­maßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durch­geführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
    (3) Werden Modernisierungs­maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
    ...
    (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebs­kosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde,
    (5) ...
  • § 559a Anrechnung von Drittmitteln
  • Auszug aus § 559a: (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haus­halten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
    (2) Werden die Kosten für die Modernisierungs­maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungs­betrag nach § 559 um den Jahres­betrag der Zinsermäßigung.
    (3) ...
  • § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungs­erklärung
  • Auszug aus § 559b: (1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.
    (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um 6 Monate, wenn
    1. der Vermieter dem Mieter die Modernisierungs­maßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder
    2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
  • § 559c Vereinfachtes Verfahren
  • Auszug aus § 559c: (1) Übersteigen die für die Modernisierungs­maßnahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10.000 Euro nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren berechnen.
    (2) ...
  • § 559d Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
  • Auszug aus § 559d: Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuld­verhältnis verletzt hat, wenn
    1. mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von 12 Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, ...
    2. in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Betrag für die zu erwartende Miet­erhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde,
    ...
    4. die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als 12 Monate ruhen.
  • § 560 Veränderungen von Betriebskosten
  • Auszug aus § 560: (1) Bei einer Betriebskosten­pauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebs­kosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, ...
    (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebs­kosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeit­punkt der Erhöhung der Betriebs­kosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung voraus­gehenden Kalender­jahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
    (3) Ermäßigen sich die Betriebs­kosten, so ist eine Betriebs­kosten­pauschale vom Zeit­punkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
    (4) Sind Betriebskosten­vorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertrags­partei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
    (5) Bei Veränderungen von Betriebs­kosten ist der Grund­satz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
  • § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
  • Auszug aus § 561: (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außer­ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
    (2) ...




6. Pfandrecht des Vermieters
  • § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
  • Auszug aus § 562: (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Miet­verhältnis ein Pfand­recht an den eingebrachten Sachen des Mieters.
    (2) ...
  • § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
  • Auszug aus § 562a: Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grund­stück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Wider­spruch des Vermieters erfolgt.
    ...
  • § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
  • Auszug aus § 562b: (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfand­recht unter­liegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu wider­sprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
    (2) ...
  • § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
  • Auszug aus § 562c: Der Mieter kann die Geltend­machung des Pfand­rechts des Vermieters durch Sicherheits­leistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfand­recht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
    ...
  • § 562d Pfändung durch Dritte
  • Auszug aus § 562d: Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfand­recht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
    ...




7. Wechsel der Vertragsparteien
  • § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
  • Auszug aus § 563: (1) Der Ehegatte oder Lebens­partner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
    (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Miet­verhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebens­partner eintritt. Andere Familien­angehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, ...
    (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Miet­verhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
    (3) ...
  • § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
  • Auszug aus § 563a: (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Miet­verhältnis beim Tod eines Mieters mit den über­lebenden Mietern fort­gesetzt.
    (2) Die überlebenden Mieter können das Miet­verhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außer­ordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen.
    (3) ...
  • § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
  • Auszug aus § 563b: (1) Die Personen, die nach § 563 in das Miet­verhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fort­gesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamt­schuldner.
    (2) ...
  • § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
  • Auszug aus § 564: Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Miet­verhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fort­gesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Miet­verhältnis innerhalb eines Monats außer­ordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) zu kündigen, ...
  • § 565 Gewerbliche Weitervermietung
  • § 566 Kauf bricht nicht Miete
  • Auszug aus § 566: (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
    (2) ...
  • § 566a Mietsicherheit
  • Auszug aus § 566a: Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Miet­verhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
  • § 566b Vorausverfügung über die Miete
  • Auszug aus § 566b: (1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentums­übergangs laufenden Kalender­monat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalender­monat bezieht.
    (2) ...
  • § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
  • Auszug aus § 566c: Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Miet­forderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalender­monat bezieht, ...
  • § 566d Aufrechnung durch den Mieter
  • Auszug aus § 566d: Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Miet­forderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. ...
  • § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
  • Auszug aus § 566e: (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten über­tragen hat, so muss er in Ansehung der Miet­forderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Über­tragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
    (2) ...
  • § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
  • § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
  • § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber





Beendigung des Mietverhältnissses
8. Kündigung des Mietverhältnisses
  • § 568 Form und Inhalt der Kündigung
  • Auszug aus § 568: (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
    (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
  • § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • Auszug aus § 569: (1) ... wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. ...
    (2) ... wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, ...
    (3) ... wenn der Mieter mit einer Sicherheits­leistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monats­miete entspricht. Die als Pauschale oder als Voraus­zahlung ausgewiesenen Betriebs­kosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
    (3) ...
    (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungs­schreiben anzugeben (nur bei Wohnraum).
    (5) ...
  • § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
  • Auszug aus § 570: Dem Mieter steht kein Zurück­behaltungsrecht gegen den Rückgabe­anspruch des Vermieters zu.
  • § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspüteter Rückgabe von Wohnraum
  • Auszug aus § 571: (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Miet­verhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unter­blieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadlos­haltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
    (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivil­prozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungs­frist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
  • § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhültnis unter auflüsender Bedingung
  • Auszug aus § 572: (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurück­zutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
    (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Miet­verhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.





Mietverhältnissse
9. Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
  • § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • Auszug aus § 573: (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Miet­verhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Miet­erhöhung ist ausgeschlossen.
    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters ... liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuld­haft nicht unerheblich verletzt hat,
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familien­angehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grund­stücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; ...
    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungs­schreiben anzugeben.
  • § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
  • Auszug aus § 573a: (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungs­frist verlängert sich in diesem Fall um 3 Monate.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieter­schutz ausgenommen ist.
    (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraus­setzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
  • § 573b Teilkündigung des Vermieters
  • Auszug aus § 573b: (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grund­stücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, ...
    (2) ...
    (3) ...
    (4) ...
  • § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
  • Auszug aus § 573c: (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalender­monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (3  Monate). Die Kündigungs­frist für den Vermieter verlängert sich nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate.
    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorüber­gehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungs­frist vereinbart werden.
    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr.6 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
  • § 573d Auüerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
  • Auszug aus § 573d: (1) Kann ein Mietverhältnis außer­ordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
    (2) Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalender­monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). ...
  • § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
  • Auszug aus § 574: (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters wider­sprechen und von ihm die Fort­setzung des Miet­verhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Miet­verhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, ... Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außer­ordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
    (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatz­wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
    (3) ...
  • § 574a Fortsetzung des Mietverhültnisses nach Widerspruch
  • Auszug aus § 574a: (1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Miet­verhältnis so lange fort­gesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertrags­bedingungen fort­zusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fort­gesetzt wird.
    (2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fort­setzung des Miet­verhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fort­gesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraus­sichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Miet­verhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Miet­verhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
  • § 574b Form und Frist des Widerspruchs
  • Auszug aus § 574b: (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
    (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Miet­verhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Wider­spruch nicht spätestens 2 Monate vor der Beendigung des Miet­verhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht recht­zeitig vor Ablauf der Widerspruchs­frist auf die Möglichkeit des Wider­spruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Wider­spruch noch im ersten Termin des Räumungs­rechtsstreits erklären.
  • § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhültnisses bei unvorhergesehenen Umständen
  • Auszug aus § 574c: (1) ...
    (2) Kündigt der Vermieter ein Miet­verhältnis, dessen Fort­setzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung wider­sprechen und vom Vermieter verlangen, das Miet­verhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.




10. Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
  • § 575 Zeitmietvertrag
  • Auszug aus § 575: (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familien­angehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, ..., oder
    3. die Räume an einen zur Dienst­leistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertrags­schluss schriftlich mitteilt. ...
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungs­grund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Miet­verhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. ...
  • § 575a Auüerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
  • Auszug aus § 575a: (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außer­ordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
    (2) ...
    (3) ...




11. Werkwohnungen




12. Bildung von Wohneigentum
  • § 577 Vorkaufsrecht des Mieters
  • Auszug aus § 577: (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungs­eigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familien­angehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. ...
    (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kauf­vertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufs­recht zu verbinden.
    (3) Die Ausübung des Vorkaufs­rechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
    (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufs­recht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
  • § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
  • Auszug aus § 577a: (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungs­eigentum begründet und das Wohnungs­eigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von 3 Jahren seit der Veräußerung berufen.
    (1a) ...
    (2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu 10 Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Miet­wohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist ...
    (2a) ...




13. Mietverhältnisse über andere Sachen
  • § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
  • Auszug aus § 578: (1) Auf Mietverhältnisse über Grund­stücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
    (2) ...
    (3) ...
  • § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
  • § 578b Verträge über die Miete digitaler Produkte
  • § 579 Fälligkeit der Miete
  • Auszug aus § 579: (1) Die Miete für ein Grund­stück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeit­abschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeit­abschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grund­stück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeit­abschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalender­vierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
  • § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
  • Auszug aus § 580: Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Miet­verhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außer­ordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
  • § 580a Kündigungsfristen
  • Auszug aus § 580a: (1) Bei einem Miet­verhältnis über Grund­stücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig, ...
    (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalender­vierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalender­vierteljahrs zulässig. (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig, ...




14. Pachtvertrag





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