Hausservice
SIMON HERZOG
schnell u. kompetent

Gesetz über das Wohnungs­eigentum (WEG) und das Dauerwohnrecht



Wohnungseigentumsgesetz – WEG

Ausfertigungsdatum: 15.03.1951



Vollzitat:
„Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekannt­machung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) geändert worden ist”
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34
Geändert durch Art. 34 Abs. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306 textlich nach­gewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet.


Teil 1 – Wohnungseigentum
Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen
  • § 1 Begriffsbestimmungen
  • Auszug aus § 1: (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungs­eigentum, an nicht zu Wohn­zwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
    (2) Wohnungseigentum ist das Sonder­eigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentums­anteil an dem gemeinschaft­lichen Eigentum, zu dem es gehört.
    (3) Teileigentum ist das Sonder­eigentum an nicht zu Wohn­zwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentums­anteil an dem gemeinschaft­lichen Eigentum, zu dem es gehört.
    (4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sonder­eigentum mit Miteigentum an mehreren Grund­stücken verbunden wird.
    (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grund­stück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sonder­eigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
    (6) Für das Teil­eigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungs­eigentum entsprechend.





Abschnitt 2 – Begründung des Wohnungseigentums
  • § 2 Arten der Begründung
  • Auszug aus § 2: Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sonder­eigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
  • § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
  • Auszug aus § 3: (1) Das Miteigentum (§ 1008 BGB) an einem Grund­stück kann durch Vertrag der Miteigen­tümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigen­tümer abweichend von § 93 BGB das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohn­zwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grund­stück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sonder­eigentum) eingeräumt wird. Stell­plätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.
    (2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grund­stücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohn­zwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirt­schaftlich nicht die Hauptsache.
    (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stell­plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grund­stücks durch Maßangaben im Aufteilungs­plan bestimmt sind.
  • § 4 Formvorschriften
  • Auszug aus § 4: (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sonder­eigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechts­änderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
    (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sonder­eigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeit­bestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
    (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sonder­eigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 BGB entsprechend.
  • § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
  • Auszug aus § 5: (1) Gegenstand des Sonder­eigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestand­teile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaft­liche Eigentum oder ein auf Sonder­eigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungs­eigentümers über das bei einem geordneten Zusammen­leben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sonder­eigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grund­stücks erstreckt, gilt § 94 BGB entsprechend.
    (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaft­lichen Gebrauch der Wohnungs­eigentümer dienen, sind nicht Gegen­stand des Sonder­eigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sonder­eigentum stehenden Räume oder Teile des Grund­stücks befinden.
    (3) Die Wohnungs­eigentümer können vereinbaren, dass Bestand­teile des Gebäudes, die Gegen­stand des Sonder­eigentums sein können, zum gemeinschaft­lichen Eigentum gehören.
    (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungs­eigentümer unter­einander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Verein­barung können nach den Vor­schriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sonder­eigentums gemacht werden. Ist das Wohnungs­eigentum mit der Hypothek, Grund- oder Renten­schuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechts­vorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sonder­nutzungs­recht begründet oder ein mit dem Wohnungs­eigentum verbundenes Sonder­nutzungs­recht aufgehoben, geändert oder über­tragen wird.
  • § 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
  • Auszug aus § 6: (1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentums­anteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
    (2) Rechte an dem Miteigentums­anteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sonder­eigentum.
  • § 7 Grundbuchvorschriften
  • Auszug aus § 7: (1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentums­anteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuch­blatt (Wohnungs­grundbuch, Teileigentums­grundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentums­anteil gehörende Sonder­eigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentums­anteilen gehörenden Sonder­eigentums­rechte einzu­tragen. Das Grundbuch­blatt des Grund­stücks wird von Amts wegen geschlossen.
    (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungs­eigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Nieder­schrift, bei der die Unter­schriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nach­gewiesen ist. Antrags­berechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer.
    (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegen­stands und des Inhalts des Sonder­eigentums kann auf die Eintragungs­bewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungs­beschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sonder­nachfolgern für Geld­schulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.
    (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
    1. eine von der Baubehörde mit Unter­schrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grund­stücks sowie die Lage und Größe der im Sonder­eigentum und der im gemeinschaft­lichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grund­stücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungs­eigentum gehörenden Einzel­räume und Teile des Grund­stücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
    2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraus­setzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen. Wenn in der Eintragungs­bewilligung für die einzelnen Sonder­eigentums­rechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungs­plans über­einstimmen.
    (5) Für Teileigentums­grundbücher gelten die Vor­schriften über Wohnungs­grundbücher entsprechend.
  • § 8 Teilung durch den Eigentümer
  • Auszug aus § 8: (1) Der Eigentümer eines Grund­stücks kann durch Erklärung gegen­über dem Grundbuch­amt das Eigentum an dem Grund­stück in Miteigentums­anteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sonder­eigentum verbunden ist.
    (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
    (3) Wer einen Anspruch auf Über­tragung von Wohnungs­eigentum gegen den teilenden Eigen­tümer hat, der durch Vormerkung im Grund­buch gesichert ist, gilt gegen­über der Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer und den anderen Wohnungs­eigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungs­eigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sonder­eigentum gehörenden Räumen über­geben wurde.
  • § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
  • Auszug aus § 9: (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: 1. von Amts wegen, wenn die Sonder­eigentums­rechte gemäß § 4 aufgehoben werden;
    2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungs­eigentums­rechte in einer Person vereinigen.
    (2) Ist ein Wohnungs­eigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vor­schriften, nach denen zur Aufhebung des Sonder­eigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
    (3) Werden die Wohnungs­grundbücher geschlossen, so wird für das Grund­stück ein Grundbuch­blatt nach den allgemeinen Vor­schriften angelegt; die Sonder­eigentums­rechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.





Abschnitt 3 – Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer
  • § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
  • Auszug aus § 9a: (1) Die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlich­keiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungs­grundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer” oder „Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaft­lichen Grund­stücks.
    (2) Die Gemeinschaft der Wohnung­seigentümer übt die sich aus dem gemeinschaft­lichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungs­eigentümer aus, die eine einheitliche Rechts­verfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungs­eigentümer wahr.
    (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer (Gemeinschafts­vermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
    (4) Jeder Wohnungs­eigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentums­anteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlich­keiten der Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungs­eigentums ist § 728b BGB entsprechend anzuwenden. Er kann gegen­über einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegen­über der Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer. Für die Einrede der Anfecht­barkeit und Aufrechen­barkeit ist § 770 BGB entsprechend anzuwenden.
    (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschafts­vermögen findet nicht statt.
  • § 9b Vertretung
  • Auszug aus § 9b: (1) Die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außer­gerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstücks­kauf- oder Darlehens­vertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungs­eigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungs­eigentümer gemeinschaft­lich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungs­macht ist Dritten gegenüber unwirksam.
    (2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungs­beirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungs­eigentümer die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer.





Abschnitt 4 – Rechtsverhältnis der WEG unter­einander und zur Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer
  • § 10 Allgemeine Grundsätze
  • Auszug aus § 10: (1) Das Verhältnis der Wohnungs­eigentümer unter­einander und zur Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer bestimmt sich nach den Vor­schriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des BGB über die Gemeinschaft. Die Wohnungs­eigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
    (2) Jeder Wohnungs­eigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer­wiegenden Gründen unter Berück­sichtigung aller Umstände des Einzel­falls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungs­eigentümer, unbillig erscheint.
    (3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungs­eigentümer ihr Verhältnis unter­einander in Ergänzung oder Abweichung von Vor­schriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Verein­barungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Verein­barung gefasst werden, wirken gegen den Sonder­nachfolger eines Wohnungs­eigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sonder­eigentums im Grund­buch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sonder­nachfolger eines Wohnungs­eigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
  • § 11 Aufhebung der Gemeinschaft
  • Auszug aus § 11: (1) Kein Wohnungs­eigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wieder­aufbau nicht besteht.
    (2) Das Recht eines Pfändungs­gläubigers (§ 751 BGB) sowie das im Insolvenz­verfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemein­schaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
    (3) Im Fall der Aufhebung der Gemein­schaft bestimmt sich der Anteil der Mit­eigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungs­eigentums­rechte zur Zeit der Aufhebung der Gemein­schaft. Hat sich der Wert eines Miteigentums­anteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungs­eigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
  • § 12 Veräußerungsbeschränkung
  • Auszug aus § 12: (1) Als Inhalt des Sonder­eigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungs­eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs­eigentums der Zustimmung anderer Wohnungs­eigentümer oder eines Dritten bedarf.
    (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungs­eigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
    (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungs­eigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungs­eigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechts­geschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangs­vollstreckung oder durch den Insolvenz­verwalter gleich.
    (4) Die Wohnungs­eigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungs­beschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungs­beschränkung im Grund­buch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
  • § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
  • Auszug aus § 13: (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegen­steht, mit seinem Sonder­eigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
    (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungs­mäßige Instand­haltung und Instand­setzung (Erhaltung) des Sonder­eigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungs­eigentümer über das bei einem geordneten Zusammen­leben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
  • § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
  • Auszug aus § 14: (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegen­über der Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer verpflichtet,
    1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
    2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemein­schaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Verein­barungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammen­leben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
    (2) Jeder Wohnungs­eigentümer ist gegen­über den übrigen Wohnungs­eigentümern verpflichtet,
    1. deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
    2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
    (3) Hat der Wohnungs­eigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinaus­geht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
  • § 15 Pflichten Dritter
  • Auszug aus § 15: Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungs­eigentümer zu sein, hat gegen­über der Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer und anderen Wohnungs­eigentümern zu dulden:
    1. die Erhaltung des gemeinschaft­lichen Eigentums und des Sonder­eigentums, die ihm recht­zeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 BGB gilt entsprechend;
    2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinaus­gehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 BGB gelten entsprechend.
  • § 16 Nutzungen und Kosten
  • Auszug aus § 16: (1) Jedem Wohnungs­eigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruch­teil der Früchte des gemeinschaft­lichen Eigentums und des Gemeinschafts­vermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuch­ordnung im Grund­buch einge­tragenen Verhältnis der Miteigentums­anteile. Jeder Wohnungs­eigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaft­lichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
    (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemein­schaft­lichen Gebrauchs des gemeinschaft­lichen Eigentums, hat jeder Wohnungs­eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungs­eigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
    (3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
  • § 17 Entziehung des Wohnungseigentums
  • Auszug aus § 17: (1) Hat ein Wohnungs­eigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegen­über anderen Wohnungs­eigentümern oder der Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fort­setzung der Gemein­schaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungs­eigentums verlangen.
    (2) Die Voraus­setzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungs­eigentümer trotz Abmahnung wieder­holt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt.
    (3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungs­eigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
    (4) Das Urteil, durch das ein Wohnungs­eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs­eigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangs­vollstreckung entsprechend den Vor­schriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangs­versteigerung und die Zwangs­verwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivil­prozess­ordnung, durch die sich der Wohnungs­eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs­eigentums verpflichtet.
  • § 18 Verwaltung und Benutzung
  • Auszug aus § 18: (1) Die Verwaltung des gemeinschaft­lichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer.
    (2) Jeder Wohnungs­eigentümer kann von der Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer
    1. eine Verwaltung des gemeinschaft­lichen Eigentums sowie
    2. eine Benutzung des gemeinschaft­lichen Eigentums und des Sonder­eigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamt­heit der Wohnungs­eigentümer nach billigem Ermessen (ordnungs­mäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetz­lichen Regelungen, Verein­barungen und Beschlüssen entsprechen.
    (3) Jeder Wohnungs­eigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungs­eigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaft­lichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
    (4) Jeder Wohnungs­eigentümer kann von der Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer Einsicht in die Verwaltungs­unterlagen verlangen.
  • § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
  • Auszug aus § 19: (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaft­lichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaft­lichen Eigentums und des Sonder­eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungs­eigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungs­eigentümer eine ordnungs­mäßige Verwaltung und Benutzung.
    (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
    1. die Aufstellung einer Hausordnung,
    2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaft­lichen Eigentums,
    3. die angemessene Versicherung des gemeinschaft­lichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungs­eigentümer gegen Haus- und Grund­besitzer­haftpflicht,
    4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungs­rücklage,
    5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
    6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sonder­eigentumsrechte, ein Wohnungs­eigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungs­eigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
  • § 20 Bauliche Veränderungen
  • Auszug aus § 20: (1) Maßnahmen, die über die ordnungs­mäßige Erhaltung des gemein­schaftlichen Eigentums hinaus­gehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungs­eigentümer durch Beschluss gestattet werden.
    (2) Jeder Wohnungs­eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
    1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
    2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
    3. dem Einbruchsschutz,
    4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und
    5. der Stromerzeugung durch Stecker­solargeräte dienen. Über die Durch­führung ist im Rahmen ordnungs­mäßiger Verwaltung zu beschließen.
    (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungs­eigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungs­eigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammen­leben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
    (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohn­anlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungs­eigentümer ohne sein Einverständnis gegen­über anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
  • § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
  • Auszug aus § 21: (1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungs­eigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungs­eigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
    (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungs­eigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
    1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentums­anteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnis­mäßigen Kosten verbunden, oder
    2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1
    (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungs­eigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
    (4) Ein Wohnungs­eigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
    (5) Die Wohnungs­eigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungs­eigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
  • § 22 Wiederaufbau
  • Auszug aus § 22: Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
  • § 23 Wohnungseigentümerversammlung
  • Auszug aus § 23: (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungs­eigentümer die Wohnungs­eigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschluss­fassung in einer Versammlung der Wohnungs­eigentümer geordnet. Die Wohnungs­eigentümer können beschließen, dass Wohnungs­eigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
    (1a) Die Wohnungs­eigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungs­eigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort statt­findet oder statt­finden kann (virtuelle Wohnungs­eigentümer­versammlung). Die virtuelle Wohnungs­eigentümer­versammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechte­ausübung mit einer Präsenz­versammlung vergleichbar sein.
    (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegen­stand bei der Einberufung bezeichnet ist.
    (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungs­eigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungs­eigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegen­stand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
    (4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechts­vorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechts­wirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechts­kräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
  • § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
  • Auszug aus § 24: (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.
    (2) Die Versammlung der Wohnungs­eigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungs­eigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungs­eigentümer verlangt wird.
    (3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflicht­widrig, die Versammlung der Wohnungs­eigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungs­beirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungs­eigentümer einberufen werden.
    (4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
    (5) Den Vorsitz in der Wohnungs­eigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.
    (6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Nieder­schrift aufzunehmen. Die Nieder­schrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungs­eigentümer und, falls ein Verwaltungs­beirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
    (7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
    1. der in der Versammlung der Wohnungs­eigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
    2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
    3. der Urteils­formeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechts­streit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fort­laufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungs­eigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem W ohnungs­eigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungs­eigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
    (8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungs­eigentümer­versammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungs­eigentümer durch Stimmen­mehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.
  • § 25 Beschlussfassung
  • Auszug aus § 25: (1) Bei der Beschluss­fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (2) Jeder Wohnungs­eigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungs­eigentum mehreren gemeinschaft­lich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
    (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
    (4) Ein Wohnungs­eigentümer ist nicht stimm­berechtigt, wenn die Beschluss­fassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaft­lichen Eigentums bezüglichen Rechts­geschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts­streits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechts­kräftig verurteilt ist.
  • § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
  • Auszug aus § 26: (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungs­eigentümer.
    (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungs­eigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungs­eigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungs­zeit gefasst werden kann.
    (3) Der Verwalter kann jeder­zeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
    (4) Soweit die Verwalter­eigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nach­gewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Nieder­schrift über den Bestellungs­beschluss, bei der die Unter­schriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
    (5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
  • § 26a Zertifizierter Verwalter
  • Auszug aus § 26a: (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handels­kammer durch eine Prüfung nach­gewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kauf­männischen und technischen Kenntnisse verfügt.
    (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts­verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In der Rechts­verordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
    1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung;
    2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
    3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personen­gesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
    4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschul­abschluss mit immobilien­wirtschaftlichem Schwer­punkt, eine abgeschlossene Berufs­ausbildung zum Immobilien­kaufmann oder zur Immobilien­kauffrau oder einen vergleichbaren Berufs­abschluss besitzen.
  • § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
  • Auszug aus § 27: (1) Der Verwalter ist gegen­über der Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungs­mäßiger Verwaltung zu treffen, die
    1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
    2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
    (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
  • § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
  • Auszug aus § 28: (1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kosten­tragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rück­lagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschafts­plan aufzustellen, der darüber hinaus die voraus­sichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
    (2) Nach Ablauf des Kalender­jahres beschließen die Wohnungs­eigentümer über die Einforderung von Nach­schüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschafts­plan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
    (3) Die Wohnungs­eigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
    (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalender­jahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rück­lagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschafts­vermögens enthält. Der Vermögens­bericht ist jedem Wohnungs­eigentümer zur Verfügung zu stellen.
  • § 29 Verwaltungsbeirat
  • Auszug aus § 29: (1) Wohnungs­eigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungs­beirats bestellt werden. Hat der Verwaltungs­beirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungs­beirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
    (2) Der Verwaltungs­beirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durch­führung seiner Aufgaben. Der Wirtschafts­plan und die Jahres­abrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungs­beirat geprüft und mit dessen Stellung­nahme versehen werden.
    (3) Sind Mitglieder des Verwaltungs­beirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässig­keit zu vertreten.





Abschnitt 5 – Wohnungserbbaurecht
  • § 30 Wohnungserbbaurecht
  • Auszug aus § 30: (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sonder­eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbau­rechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungs­erbbaurecht, Teil­erbbaurecht).
    (2) Ein Erbbau­berechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
    (3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbau­grundbuch­blatt angelegt (Wohnungs­erbbau­grundbuch, Teil­erbbau­grundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungs­erbbaurecht (Teil­erbbaurecht) die Vor­schriften über das Wohnungs­eigentum (Teil­eigentum) entsprechend.






Teil 2 – Dauerwohnrecht
  • § 31 Begriffsbestimmungen
  • Auszug aus § 31: (1) Ein Grund­stück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigen­tümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grund­stück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauer­wohnrecht). Das Dauer­wohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grund­stücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Haupt­sache bleibt.
    (2) Ein Grund­stück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigen­tümers nicht zu Wohn­zwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grund­stück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauer­nutzungsrecht).
    (3) Für das Dauer­nutzungs­recht gelten die Vorschriften über das Dauer­wohnrecht entsprechend.
  • § 32 Voraussetzungen der Eintragung
  • Auszug aus § 32: (1) Das Dauer­wohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.
    (2) Zur näheren Bezeichnung des Gegen­stands und des Inhalts des Dauer­wohnrechts kann auf die Eintragungs­bewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungs­bewilligung sind als Anlagen beizufügen:
    1. eine von der Baubehörde mit Unter­schrift und Siegel oder Stempel versehene Bau­zeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauer­wohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungs­plan); alle zu demselben Dauer­wohnrecht gehörenden Einzel­räume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
    2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraus­setzungen des Absatzes 1 vorliegen. Wenn in der Eintragungs­bewilligung für die einzelnen Dauer­wohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungs­plans überein­stimmen.
    (3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauer­wohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegen­heiten, über die Voraus­setzungen des Heimfall­anspruchs (§ 36 Absatz 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Absatz 4) keine Verein­barungen getroffen sind.
  • § 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
  • Auszug aus § 33: (1) Das Dauer­wohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
    (2) Auf das Dauer­wohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vor­schriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
    (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaft­lichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grund­stücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Verein­barungen getroffen werden über:
    1. Art und Umfang der Nutzungen;
    2. Instandhaltung und Instand­setzung der dem Dauer­wohnrecht unter­liegenden Gebäude­teile;
    3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privat­rechtlicher Lasten des Grundstücks;
    4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wieder­aufbau im Fall der Zerstörung;
    5. das Recht des Eigen­tümers, bei Vorliegen bestimmter Voraus­setzungen Sicherheits­leistung zu verlangen.
  • § 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauer­wohnberechtigten
  • Auszug aus § 34: (1) Auf die Ersatz­ansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauer­wohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
    (2) Wird das Dauer­wohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
  • § 35 Veräußerungsbeschränkung
  • Auszug aus § 35: Als Inhalt des Dauer­wohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauer­wohnrechts der Zustimmung des Eigen­tümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
  • § 36 Heimfallanspruch
  • Auszug aus § 36: (1) Als Inhalt des Dauer­wohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauer­wohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraus­setzungen auf den Grundstücks­eigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfall­anspruch). Der Heimfall­anspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grund­stück getrennt werden.
    (2) Bezieht sich das Dauer­wohnrecht auf Räume, die dem Mieter­schutz unter­liegen, so kann der Eigen­tümer von dem Heimfall­anspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Miet­verhältnisses verlangen oder kündigen kann.
    (3) Der Heimfall­anspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigen­tümer von dem Eintritt der Voraus­setzungen Kenntnis erlangt, ohne Rück­sicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an.
    (4) Als Inhalt des Dauer­wohnrechts kann vereinbart werden, dass der Eigen­tümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem Heimfall­anspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauer­wohnrechts können Verein­barungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden.
  • § 37 Vermietung
  • Auszug aus § 37: (1) Hat der Dauerwohn­berechtigte die dem Dauer­wohnrecht unter­liegenden Gebäude- oder Grundstücks­teile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pacht­verhältnis, wenn das Dauer­wohnrecht erlischt.
    (2) Macht der Eigen­tümer von seinem Heimfall­anspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauer­wohnrecht zu über­tragen ist, in das Miet- oder Pacht­verhältnis ein; die Vor­schriften der §§ 566 bis 566e BGB gelten entsprechend.
    (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauer­wohnrecht veräußert wird. Wird das Dauer­wohnrecht im Wege der Zwangs­vollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungs­recht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangs­versteigerung und die Zwangs­verwaltung zu.
  • § 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
  • Auszug aus § 38: (1) Wird das Dauer­wohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechts­verhältnis zu dem Eigen­tümer ergebenden Verpflichtungen ein.
    (2) Wird das Grund­stück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechts­verhältnis zu dem Dauer­wohn­berechtigten ergebenden Rechte ein. Das Gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlags in der Zwangs­versteigerung, wenn das Dauer­wohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
  • § 39 Zwangsversteigerung
  • Auszug aus § 39: (1) Als Inhalt des Dauer­wohnrechts kann vereinbart werden, dass das Dauerwohnrecht im Fall der Zwangs­versteigerung des Grund­stücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangs­versteigerung und die Zwangs­verwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauer­wohnrecht im Rang vorgehenden oder gleich­stehenden Hypothek, Grund­schuld, Renten­schuld oder Reallast die Zwangs­versteigerung in das Grund­stück betreibt.
    (2) Eine Verein­barung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauer­wohnrecht im Rang vorgehende oder gleich­stehende Hypothek, Grund­schuld, Renten­schuld oder Reallast zusteht.
    (3) Eine Verein­barung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, dass der Dauer­wohn­berechtigte im Zeit­punkt der Fest­stellung der Versteigerungs­bedingungen seine fälligen Zahlungs­verpflichtungen gegen­über dem Eigen­tümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Verein­barung nach Absatz 1 kann vereinbart werden, dass das Fort­bestehen des Dauer­wohnrechts vom Vorliegen weiterer Voraus­setzungen abhängig ist.
  • § 40 Haftung des Entgelts
  • Auszug aus § 40: (1) Hypotheken, Grund­schulden, Renten­schulden und Real­lasten, die dem Dauer­wohnrecht im Rang vorgehen oder gleich­stehen, sowie öffentliche Lasten, die in wieder­kehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauer­wohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Miet­forderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. Im Übrigen sind die für Miet­forderungen geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden.
    (2) Als Inhalt des Dauer­wohnrechts kann vereinbart werden, dass Verfügungen über den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in wieder­kehrenden Leistungen ausbedungen ist, gegen­über dem Gläubiger einer dem Dauer­wohnrecht im Rang vorgehenden oder gleich­stehenden Hypothek, Grund­schuld, Renten­schuld oder Reallast wirksam sind. Für eine solche Verein­barung gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.
  • § 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
  • Auszug aus § 41: (1) Für Dauer­wohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.
    (2) Der Eigen­tümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauer­wohn­berechtigten gegen­über verpflichtet, eine dem Dauer­wohnrecht im Rang vorgehende oder gleich­stehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, dass sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden Löschungs­vormerkung in das Grund­buch zu bewilligen.
    (3) Der Eigen­tümer ist verpflichtet, dem Dauer­wohn­berechtigten eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfall­anspruch Gebrauch macht.
  • § 42 Belastung eines Erbbaurechts
  • Auszug aus § 42: (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbau­rechts mit einem Dauer­wohnrecht entsprechend.
    (2) Beim Heimfall des Erbbau­rechts bleibt das Dauer­wohnrecht bestehen.






Teil 3 – Verfahrensvorschriften
  • § 43 Zuständigkeit
  • Auszug aus § 43: (1) Die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer hat ihren allgemeinen Gerichts­stand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grund­stück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungs­eigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
    (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grund­stück liegt, ist ausschließlich zuständig für
    1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungs­eigentümer untereinander,
    2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer und Wohnungs­eigentümern,
    3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungs­eigentümers gegen den Verwalter sowie
    4. Beschlussklagen gemäß § 44.
  • § 44 Beschlussklagen
  • Auszug aus § 44: (1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungs­eigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungs­klage) oder seine Nichtigkeit fest­stellen (Nichtigkeits­klage). Unter­bleibt eine notwendige Beschluss­fassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungs­eigentümers den Beschluss fassen (Beschluss­ersetzungsklage).
    (2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungs­eigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleich­zeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
    (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungs­eigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
    (4) Die durch eine Neben­intervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweck­entsprechenden Rechts­verteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozess­ordnung, wenn die Neben­intervention geboten war.
  • § 45 Fristen der Anfechtungsklage
  • Auszug aus § 45: Die Anfechtungs­klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschluss­fassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschluss­fassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivil­prozessordnung gelten entsprechend.






Teil 4 – Ergänzende Bestimmungen
  • § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
  • Auszug aus § 46: Fehlt eine nach § 12 erforder­liche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrunde­liegende Verpflichtungs­geschäft unbeschadet der sonstigen Voraus­setzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungs­vormerkung in das Grund­buch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erst­malige Veräußerung dieses Wohnungs­eigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechts­kräftige gerichtliche Entscheidung entgegen­steht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechts­folgen des § 878 des Bürger­lichen Gesetz­buchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungs­eigentums­gesetzes.
  • § 47 Auslegung von Altvereinbarungen
  • Auszug aus § 47: Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vor­schriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungs­eigentums­modernisierungs­gesetz vom 16.Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vor­schriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Verein­barung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
  • § 48 Übergangsvorschriften
  • Auszug aus § 48: (1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeit­punkt gefasst oder durch gericht­liche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirk­samkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sonder­nachfolger eines Wohnungs­eigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sonder­nachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungs­eigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 BGB gilt entsprechend.
    (2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Verein­barungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeit­punkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeit­punkt geltenden Vor­schriften erforderlich waren.
    (3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Verein­barungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grund­buch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungs­grundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungs­eigentümers oder der Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer. Ist die Haftung von Sonder­nachfolgern für Geld­schulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grund­buch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sonder­nachfolger eines Wohnungs­eigentümers unberührt, wenn die Sonder­nachfolge bis zum 31.­Dezember 2025 eintritt.
    (4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1.­Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1.­Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer war, gilt gegen­über den Wohnungs­eigentümern dieser Gemein­schaft der Wohnungs­eigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. (5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vor­schriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
    (6) Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenz­versammlung durch­zuführen, sofern die Wohnungs­eigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungs­eigentümer­versammlung gefassten Beschlüsse.
  • § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
  • Auszug aus § 49: (1) Werden Rechts­verhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechts­formen entspricht, in solche Rechts­formen umgewandelt, so ist als Geschäfts­wert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungs­eigentums ein Fünf­undzwanzigstel des Einheits­werts des Grund­stückes, im Falle des Dauer­wohnrechtes ein Fünf­undzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.
    (2) Durch Landes­gesetz können Vor­schriften zur Über­leitung bestehender, auf Landes­recht beruhender Rechts­verhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechts­formen getroffen werden.





Startseite

OFFIZIELLE WEBSITE VON   HAUSSERVICE-HERZOG